Arbeitsunfall: Verschluckter Kaffee als Betriebssturz anerkannt
Kann man in der Kaffeepause einen Arbeitsunfall haben? Auf der Baustelle schon. Ein Gericht in Sachsen-Anhalt fällte dieses Urteil. Ein ungewöhnlicher Arbeitsunfall hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt beschäftigt und findet nun großes Echo in den Medien. Dabei geht es um eine Verletzung im Zusammenhang mit einer Tasse Kaffee. Jetzt steht fest: Der Vorfall fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was war passiert? Bei einer morgendlichen Baustellenbesprechung trank ein Vorarbeiter Kaffee, verschluckte sich daran und verließ den Container, um zu husten. Dabei erlitt der Mann eine sogenannte Hustensynkope – einen kurzen Bewusstseinsverlust – und fiel vor dem Container auf ein Metallgitter. Die Folge: eine offene Nasenbeinfraktur und weitere Verletzungen. Der Betroffene argumentierte, sein Tun lasse sich nicht klar in private oder betriebliche Handlungen trennen. Das Kaffeetrinken sei Teil der Arbeitsroutine gewesen. Private Tätigkeit ist nicht versichert Die zuständige Berufsgenossenschaft hingegen verweigerte ihm die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall. Der Kaffeegenuss diene rein privaten Zwecken und falle somit nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Zudem seien das Verschlucken und die Teilnahme an der Besprechung zeitlich und inhaltlich voneinander zu trennen. Das Sozialgericht Magdeburg gab zunächst der Versicherung recht. Das Kaffeetrinken sei eine private Tätigkeit und daher nicht versichert. Auch eine sogenannte "gemischte Tätigkeit", die sowohl betriebliche als auch private Elemente vereint, liege nicht vor, denn allein das Kaffeetrinken habe den Gesundheitsschaden ausgelöst. Neue Bewertung in der Berufung In der Berufung kam das Landessozialgericht dann zu einem anderen Ergebnis: Es erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII an. Zwar sei der Konsum von Kaffee grundsätzlich eine private Handlung – im konkreten Fall sei er jedoch untrennbar mit der versicherten Tätigkeit verknüpft gewesen, so die Richter. Das Verschlucken des Kaffees sei ein plötzliches, von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, damit liege ein "Unfall" im Sinne des Gesetzes vor. Und: Das Kaffeetrinken selbst sei Teil der Dienstbesprechung gewesen, die üblicherweise vor Arbeitsbeginn stattfand. Der Arbeitgeber stelle den Kaffee teilweise zur Verfügung, das gemeinsame Trinken sei gängige Praxis und werde "als sozialförderliches Verhalten gewertet, das den Betriebsablauf positiv beeinflusse – etwa durch bessere Konzentration oder Teamgefühl". Der erste Kollege am Arbeitsplatz kocht den Kaffee Zeugenaussagen bestätigten, dass das Kaffeetrinken fester Bestandteil der morgendlichen Einsatzplanung war. So sei es üblich, dass der erste Kollege am Arbeitsplatz den Kaffee für alle vorbereitet. Eine klare Trennung zwischen Arbeits- und Privathandlung ließ sich laut Gericht nicht feststellen.
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