Rente: Erziehungszeiten bei Stiefkindern – das gilt für die Anrechnung
Jeden Tag beantwortet die t-online-Redaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Rente. Viele Menschen übernehmen in einer Partnerschaft Verantwortung für Kinder, die nicht ihre eigenen sind, etwa als Stiefmutter oder Stiefvater. So auch ein t-online-Leser, der sich mit folgender Frage an die Redaktion gewandt hat: "Ich war von 2005 bis 2011 mit einer Frau verheiratet, die zwei Kinder aus erster Ehe hatte. Die Kinder habe ich nicht adoptiert, war aber selbstständig tätig und zu Hause bei den Kindern. Meine Frau ging arbeiten. Kann ich mir die Kindererziehungszeiten bei der Rente anrechnen lassen?" Anerkennung bei Stiefkindern aufwendiger Die gesetzliche Rentenversicherung erkennt Erziehungszeiten grundsätzlich als sogenannte Pflichtbeitragszeiten an. Sie verbessern die spätere Rente, auch wenn in dieser Phase keine Erwerbstätigkeit vorlag. Bei Stiefkindern gelten jedoch besondere Voraussetzungen. "Werden Kinder nicht von den leiblichen Eltern erzogen, sind neben den Geburtsurkunden weitere Unterlagen erforderlich", sagt Silke Pottin von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu t-online. Dazu zählen etwa die Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung, wenn die Kinder im Haushalt des Stiefelternteils aufgenommen wurden. Kindererziehung wird zudem nur bei der Rente berücksichtigt, wenn die Kinder drei Jahre oder jünger waren. Kindererziehungszeiten aufteilen Grundsätzlich gilt: Die gesetzliche Rentenversicherung schreibt Elternteilen für die Erziehung eines Kindes Beiträge gut – und zwar für bis zu 36 Kalendermonate, wenn das Kind ab 1992 geboren wurde. Bei vor 1992 geborenen Kindern sind es bis zu 30 Monate. Mit der sogenannten Mütterrente III will die Bundesregierung die Anerkennung vereinheitlichen. Wie viel Euro mehr das bringt, lesen Sie hier. Die Kindererziehungszeit wird allerdings nur einem Elternteil angerechnet – und zwar dem, der das Kind überwiegend erzogen hat. "Allerdings können sich die Eltern die Erziehungszeiten untereinander aufteilen. Das heißt beispielsweise, dass der eine Elternteil für das erste Jahr die Kindererziehungszeit beantragt und der zweite Elternteil für das zweite und dritte Jahr", erklärt Pottin. Wenn die Erziehungszeit nicht automatisch der Mutter gutgeschrieben werden soll, müssen beide Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben. Was gilt nach einer Scheidung? Ist das Paar – wie im vorliegenden Fall – inzwischen geschieden, kann die Frage der Zuordnung bereits mit dem sogenannten Versorgungsausgleich geregelt worden sein. Dabei wird bei der Scheidung geprüft, wie gemeinsame Rentenanwartschaften aufzuteilen sind.
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