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Октябрь
2025

Urteil: Familienheim bleibt immer von Schenkungsteuer befreit

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Wenn Eheleute untereinander Vermögen verschenken, dann ist das nur bis zu einer Freigrenze steuerfrei. Beim Familienheim gelten aber gesonderte Regeln – die ein Gericht nun noch mal ausgeweitet hat. Bis zu 500.000 Euro alle zehn Jahre: So viel Vermögen können sich Ehepartner gegenseitig schenken, ohne darauf Steuern zahlen zu müssen . Dieselbe Freigrenze gilt auch bei der Erbschaftsteuer im Todesfall . Denn in Deutschland richtet sich die Höhe der zu zahlenden Schenkung- und Erbschaftsteuer nach dem Verwandtschaftsgrad zum Schenkenden oder Vererbenden. Diese Regel gilt aber nicht für das Familienheim: Wenn ein Ehepaar in einem gemeinsamen Einfamilienhaus oder in einer gemeinsamen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus lebt, dann muss der eine im Todesfall des anderen keine Steuern auf das dadurch geerbte Vermögen zahlen, auch wenn es die 500.000-Euro-Grenze überschreitet. Auch bei indirekter Schenkung bleibt das Familienheim steuerfrei Gleiches gilt bei einer Schenkung, wenn die Immobilie eigentlich nur einem der beiden Eheleute gehört – solange es sich wirklich um ein Familienheim handelt, in dem das Ehepaar gemeinsam lebt. Dieses Recht hat der Bundesfinanzhof nun erneut gestärkt: Die Immobilie bleibt auch dann steuerfrei, wenn sie in Form einer gemeinsamen GbR verschenkt wird. Das Urteil wurde zwar schon im Juni gesprochen, die Begründung wurde jedoch erst jetzt im Oktober zusammen mit dem Urteil veröffentlicht. Streit um Grundstückseigentum Im verhandelten Fall ging es um zwei benachbarte Grundstücke. Ursprünglich waren beide Grundstücke hälftig im Eigentum der Ehefrau und der gemeinsamen Kinder der Eheleute. Das Ehepaar bewohnte auf einem der beiden Grundstücke ein Haus. Nachdem die Ehefrau die Anteile ihrer Kinder am zweiten Grundstück übernommen hatte, war sie Alleineigentümerin beider Grundstücke. Anschließend ließ sie die beiden Flurstücke zu einem einheitlichen Grundstück zusammenführen. Damit wurde sie alleinige Eigentümerin eines größeren Grundstücks. Im Jahr 2020 gründete die Ehefrau gemeinsam mit ihrem Ehemann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der beide zu gleichen Teilen beteiligt waren. Das vereinigte Grundstück wurde auf die neu gegründete GbR übertragen und diese als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Finanzamt wollte 247.000 Euro Steuern Dadurch hatte der Ehemann unentgeltlich an Vermögen gewonnen. Gegenüber dem Finanzamt wurde dies als ehebedingte Zuwendung gerechtfertigt, auf die keine Steuer fällig wird, da es sich bei einem der auf dem Grundstück stehenden Gebäude um ein Familienheim handelt. Das Finanzamt sah das anders und schätzte den Wert des gesamten Grundstücks, das dem Ehemann zusteht, auf 1,8 Millionen Euro. Darauf sollte er 247.000 Euro Schenkungsteuer zahlen. Dagegen haben die Eheleute geklagt und nun vor dem Bundesfinanzhof recht bekommen. Die Steuerfreiheit auf ein Familienheim gelte auch dann, wenn die Eigentumsübertragung über eine GbR erfolgt, so die Richter. Die Steuerfreiheit gilt damit auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks von den Eheleuten bewohnt wird. Der Vorteil einer GbR für Immobilien liegt darin, dass die Übertragung von Anteilen unbürokratischer ist.






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