Behinderten-Pauschbetrag: Steuerbonus auch ohne GdB bei Pflegegrad 4 oder 5
Wer Pflegegrad 4 oder 5 hat, kann einen hohen Steuerfreibetrag nutzen – ohne zusätzlichen Antrag beim Versorgungsamt. Was Sie beachten müssen. Menschen mit einer Behinderung haben im Alltag oft mit zusätzlichen Ausgaben zu kämpfen. Um sie steuerlich zu entlasten, sieht der Gesetzgeber den Behinderten-Pauschbetrag vor. Was viele nicht wissen: Auch Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 können davon profitieren – und zwar, ohne dass bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) festgestellt werden muss. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) hin. Was ist der Behinderten-Pauschbetrag? Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein steuerlicher Vorteil, der Ihnen ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 zusteht. Er ersetzt die tatsächlichen Mehrausgaben pauschal und macht die Steuererklärung einfacher. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom festgestellten GdB ab. Für einen GdB von 20 liegt er bei 384 Euro und steigt stufenweise bis auf 2.840 Euro für einen GdB von 95 oder 100. Noch mehr erhalten Menschen mit besonderen Merkzeichen: Bis zu 7.400 Euro sind möglich, wenn im Behindertenausweis oder im Bescheid des Versorgungsamts die Merkmale "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen sind. Lesen Sie auch: Zahle ich mit Schwerbehinderung weniger Steuern auf meine Rente? Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 möglich – ohne GdB Seit 2021 können auch schwer pflegebedürftige Menschen den höchsten Pauschbetrag erhalten – und zwar ohne einen Grad der Behinderung feststellen lassen zu müssen. "Dafür benötigen die Betroffenen den Bescheid der Pflegekasse, in dem die Einstufung in den Pflegegrad 4 oder 5 dokumentiert ist", teilt die VLH mit. "Sie müssen dann keine Feststellung einer Behinderung mit dem Merkzeichen 'H' beantragen." Steuererklärung erforderlich Wichtig: Der Behinderten-Pauschbetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Wer ihn nutzen möchte, muss eine Steuererklärung abgeben und dabei die Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" ausfüllen . Gut zu wissen: Auch wenn die Behinderung oder der Pflegegrad erst im Laufe des Jahres festgestellt wird, gilt der Pauschbetrag für das gesamte Jahr, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Alternative: Einzelabrechnung bei hohen Ausgaben Wer nachrechnet und feststellt, dass die tatsächlichen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen, kann diese stattdessen einzeln als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Das lohnt sich jedoch nur, wenn die sogenannte zumutbare Belastung überschritten wird. Diese liegt – je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl – zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte . Achtung: In diesem Fall müssen sämtliche Belege aufbewahrt werden. Beim Pauschbetrag ist das nicht nötig – er ersetzt die Einzelnachweise vollständig.
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