E-Auto-Besitzer haben bei zu geringer Reichweite nicht automatisch ein Rückgaberecht. Zwei Gerichtsurteile zeigen, worauf es wirklich ankommt. Im Stadtverkehr fahren E-Autos oft deutlich weiter als die WLTP-Reichweite verspricht. Wohl kein Nutzer würde darin einen Grund zur Reklamation sehen. Fährt das Elektroauto hingegen deutlich weniger weit als im Prospekt angegeben, kann sich die Frage nach einem Sachmangel stellen. Ob eine Rückgabe möglich ist, hängt jedoch von mehreren Faktoren ab, wie aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen. Abweichung von der Werksangabe ist kein Pauschalgrund Wer glaubt, schon eine deutliche Abweichung vom WLTP-Reichweitenwert reiche als Reklamationsgrund, wird enttäuscht. Das verdeutlicht ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az.: 7 U 85/24) aus dem Sommer: Das Gericht wies die Klage einer Käuferin ab, die ihren gebraucht erworbenen Opel Corsa Electric zurückgeben wollte. Für das Modell waren im Neuzustand 337 Kilometer WLTP-Reichweite angegeben. Die Kundin erreichte diesen Wert selbst unter günstigen Bedingungen nicht, im Winter betrug die Abweichung sogar mehr als 40 Prozent. Dem Gericht reichte das nicht. Eine verbindliche Zusage, mit dem konkreten Gebrauchtwagen 330 Kilometer weit oder ohne Ladestopp zu ihrer Tochter und zurück fahren zu können, ließ sich nicht nachweisen. Zudem bescheinigte ein Sachverständiger dem Akku einen altersgerechten Zustand. Nach 4,5 Jahren waren noch 93,5 Prozent seiner ursprünglichen Kapazität abrufbar, der jährliche Verlust von rund 1,4 Prozent lag damit knapp unter dem vom Gutachter für diese Nutzung angesetzten Durchschnitt. Auch die Winterreichweite von rund 220 Kilometern in einem anspruchsvollen Fahrzyklus wertete der Gutachter als technisch plausibel. Die geringere Reichweite beruhte also nicht auf einem Defekt, sondern auf einem vorhersehbaren Verhalten der Batterie. Die altersbedingte Kapazitätsabnahme sei kein Sachmangel, solange sie dem Stand der Technik entspreche, urteilte das OLG. Abweichung über normale Faktoren hinaus kann zählen Wenige Monate zuvor hatte das Landgericht Wuppertal allerdings zugunsten eines E-Auto-Käufers entschieden (Az.: 10 O 282/23). In diesem Fall ging es um einen Neuwagen, der mit einer WLTP-Reichweite von 332–341 Kilometern beworben worden war. Auf dem Rollenprüfstand erreichte der Wagen unter vergleichbaren WLTP-Bedingungen jedoch nur 282 Kilometer – eine Abweichung von rund 18 Prozent, die sich nicht durch Kälte, Fahrstil oder andere Alltagseinflüsse erklären ließ. Der Sachverständige berücksichtigte dabei auch die normale Alterung der Batterie und setzte für die konkrete Nutzung eine Degradation von rund 2,5 Prozent pro Jahr an, nach drei Jahren also etwa 7,5 Prozent. Die festgestellte Reichweitenabweichung ging darüber deutlich hinaus. Das Gericht sah darin einen erheblichen Sachmangel und erlaubte dem Käufer den Rücktritt. Der Händler musste den Wagen zurücknehmen und knapp 33.750 Euro erstatten; für die gefahrenen gut 40.000 Kilometer wurde eine Nutzungsentschädigung abgezogen. Der technische Befung entscheidet Der Unterschied zwischen beiden Urteilen liegt im technischen Befund, der Ermittlungsmethode und der Ausgangslage. In Celle war die Batterie eines Gebrauchtwagens so gealtert, wie es zu erwarten war, und die winterliche Fahrt zur Tochter bestätigte die technisch zu erwartende Reichweite; eine individuelle Reichweitenzusage ließ sich zudem nicht beweisen. In Wuppertal ging es dagegen um einen Neuwagen, der selbst unter standardisierten Prüfstandbedingungen die offiziell vom Hersteller beworbene WLTP-Reichweite deutlich verfehlte – eine Abweichung, die sich auch mit der üblichen Batteriealterung nicht erklären ließ. Alltagserfahrungen lassen sich eben nur eingeschränkt mit WLTP-Werten vergleichen, weil Temperatur, Fahrstil, Heizungsnutzung, Klimaanlage, Topografie und Tempo den Verbrauch beeinflussen. Nach Paragraf 434 BGB können zudem neben individuellen Vereinbarungen auch öffentliche Herstellerangaben mitbestimmen, welche Eigenschaften ein Käufer erwarten darf. Gibt es einen Richtwert für die Beurteilung? Eine starre Grenze, ab der ein Kapazitäts- oder Reichweitenverlust automatisch zum Sachmangel wird, lässt sich aus den Urteilen nicht ableiten. Das Landgericht Wuppertal orientierte sich zwar an der Rechtsprechung zum Kraftstoffverbrauch von Verbrennern, nach der Abweichungen von mehr als zehn Prozent erheblich sein können – entscheidend bleibt aber, ob unter vergleichbaren Prüfbedingungen eine technisch ungewöhnliche Abweichung vorliegt. Zu einem ähnlichen Ergebnis kam auch das Oberlandesgericht Linz in Österreich (Az.: 4 R 167/25v): Bei einem rund 2,5 Jahre alten E-Auto mit 77 kWh Bruttokapazität waren schon im Neuzustand nur 74 kWh nutzbar, später noch rund 70,5 kWh. Angesichts von Alter und gut 41.000 Kilometern Laufleistung sah das Gericht darin keinen Mangel. Abweichungen von den Angaben: Was Sie tun sollten Wer ungewöhnlich starke Reichweitenverluste vermutet, sollte deshalb zunächst Daten sammeln: Fahrten mit dokumentiertem Start- und Ziel-Ladestand, Strecke, Temperatur, Durchschnittstempo und nachgeladener Energiemenge sind hilfreich, einzelne Winterfahrten oder die Reichweitenprognose im Cockpit dagegen wenig aussagekräftig. Zusätzlich kann ein unabhängiger Batterietest unter standardisierten Bedingungen Restkapazität und Gesundheitszustand des Akkus klären. Bestätigt sich ein für Alter und Laufleistung ungewöhnlich schlechter Zustand, sollte der Mangel dem Händler schriftlich gemeldet werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird innerhalb des ersten Jahres grundsätzlich vermutet, dass ein festgestellter mangelhafter Zustand bereits bei Übergabe vorhanden war; später wird der Nachweis schwieriger und kann ein Sachverständigengutachten erfordern. Entscheidend ist damit nicht, ob ein Akku altert, sondern wie stark. Rechtlich relevant wird der Verlust vor allem dann, wenn er über das hinausgeht, was bei Alter, Laufleistung und Nutzung nach dem Stand der Technik zu erwarten ist, oder wenn eine zugesagte Eigenschaft nicht eingehalten wird.